Übesicht

Berliner Hundegesetz Entwurf liegt vor

Veröffentlicht: 05.12.2003 um 12:09:37 Uhr
Autor: Guido Z�ner

Die rot-rote Koalition wird für die nächste Plenarsitzung ein Hundegesetzentwurf (Drucksache 15/2293) dem Abgeordnetenhaus vorlegen.

Vorschläge von Experten zur Prävention - wie Chippflicht und Haftpflichtversicherungspflicht - wurden in dem Entwurf übernommen. Die Rasseliste bleiben jedoch in etwas gekürzter Form bestehen. Jetzt sind zehn Hunderassen aufgeführt, von denen sieben in der Bissstatistik fehlen. Das heißt, sie haben nicht gebissen, von ihnen ging keine Gefahr aus. Dagegen gelten Schäferhunde und Rottweiler als ungefährlich, sagt Claudia Hämmerling von den Grünen, obwohl sie mit mehr als 300 Beißattacken die Statistik anführen. Auf ihr Konto gingen auch die Todesfälle seit 2001 in Deutschland. 94 % aller Hundebisse in Berlin werden von Nicht-Kampfhunden verursacht. Die Rasseliste bietet also keinen präventiven Schutz, sondern bedient ein Vorurteil und vermittelt lediglich Scheinsicherheit.

Der generelle Maulkorbzwang trotz bestandener Überprüfung von Kampfhunden ist im Interesse der Sicherheit und des Schutzes gerade von Kindern kontraproduktiv. Unauffällige Hunde können durch diese ständige artwidrige Haltung Verhaltensauffälligkeiten entwickeln. Spätestens zu Hause wird der Maulkorb abgenommen. Aber gerade hier passieren 70 Prozent aller Beißvorfälle. Zu zwei Dritteln sind Kinder die Leidtragenden.

Im Übrigen ist der Gesetzentwurf schlampig verfasst und inhaltliche widersprüchlich. So sollen Hundehalter beispielsweise nur dann die Prüfplakette erhalten wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Claudia Hämmerling ist mit dem Gesetz nicht zufrieden: Wir fordern weiterhin den Hundeführerschein mindestens für die Halter aller großen Hunde. Die Anhörung im Abgeordnetenhaus 2001 hat bestätigt, dass diese Position von den diensthundeführenden Behörden des Bundes und der Länder und Fachexperten unterstützt wird.

Im Folgenden nun Entwurf von SPD und PDS im Wortlaut:

Antrag
der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
vom...

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

1 Halten und Führen von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.

(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISONorm fälschungssicher zu kenmnzeichnen. Die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Chipnummer auf Verlangen mitzuteilen.

(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden, oder sonstige Vermögensschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro abzuschließen.

2 Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

auf Kinderspielplätze,
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

3 Leinenpflicht

(1) Hunde sind

in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und
in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen

durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete). an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Hunde sind

in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden, auf Sport- oder Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und
in Fußgängerzonen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt II

Gefährliche Hunde

4 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, Ausbildung, Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls oder der Bundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:

1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Tosa Inu
5. Bullmastiff
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Mastin Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Mastiff

5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund nach 4 Abs. 2 Nr. 1-4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

1. ein Führungszeugnis gemäß 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen.

(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zu Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht,. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von 4 cm.

(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den Verpflichtungen nach 5 a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), nachgekommen ist. Eine nach 5 a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.

(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.

6 Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen ehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den Fällen des 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.

(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem 7. Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung darf für gefährliche Hunde gemäß 4 Abs. 2 Nr. 5-10 nur erteilt werden, wenn für den Hund ein Nachweis gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie ein Sachkundenachweis des Halters gemäß 7 Abs. 2 erbracht wurde. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.

(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.

7 Sachkunde

(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde kann aufgrund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zunständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

8 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. wegen einer vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle der Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in welcher die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch Personen nicht, die

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
3. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen haben,
4. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
5. sich nach Vorfällen im Sinne von 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bewusst vom Ort des Geschehens entfernen, um sich somit der Feststellung der Personalien zu entziehen, oder bewusst Falschauskünfte über die Personalien erteilen, um eine Ahndung zu verhindern.

9 Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten

(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.

(2) Die Zucht von Hunden nach 4 Abs. 2 Nr. 1-4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, ist verboten.

Abschnitt III

Befugnisse

10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung

(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren auszuschließen. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht, die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und/ oder dessen Tötung anordnen. Sie kann ferner dem Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde gemäß 7 Abs. 2 nachzuweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn

1. ein gefährlicher Hund nach 4 Absatz 2 Nr. 1-4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß 5 Absatz 1 angezeigt hat oder nicht die erforderlichen Nachweise gemäß 5 Absatz 2 beibringt.
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder
4. der Halter entgegen 9 Absatz 2 Hunde ausbildet, abrichtet oder züchtet.

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

11 Datenschutz

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname, Vornamen, Hauptwohnsitzanschrift, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach den 5 bis 10 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen sowie die Nummer der erteilten Plakette.

(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.

(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig

1. bei der Anordnung der sofortiger Tötung des Hundes und Haltungsverbot 10 Jahre,
2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf Jahre,
3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinenzwanges und/oder Maulkorbzwanges oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,
4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalles ohne Gefährdung von Menschen sechs Monate

nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des Einzelfalles die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.

12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet,
5. entgegen 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach 4 Abs. 2 Nr. 1-4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen 6 Abs. 7 einen gefährlichen Hund nach 4 Abs. 2 nicht fälschungssicher kennzeichnet,
12. entgegen 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
13. entgegen 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,
14. entgegen 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
15. entgegen 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt, oder die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt.
16. entgegen 6 Abs. 5 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
17. entgegen 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
18. entgegen 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt
19. entgegen 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

13 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) 1 Abs. 2 sowie 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

14 Übergangsregelung

Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S.326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des Hundes innerhalb von 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Angabe der Chipnummer schriftlich mitzuteilen.
1 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes gelten für alle Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft werden.
Als Auflagen gemäß 10 dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde bis zum Inkrafttreten von 1 Abs. 5 und 6 gemäß 14 vAbs. 2 die Kennzeichnung des Hundes gemäß 1 Abs. 5 sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß 1 Abs. 6 anordnen.

15 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl.S. 260), werden nach dem Wort "Hunde" die Worte "mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, " eingefügt.

(2) Nummer 16 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13 angefügt: "(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin."

(3) Die Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2003 (GVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

In Abschnitt III werden nachfolgende Tarifstellen wie folgt gefasst:

38045Überprüfung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, je angefangene halbe Stunde23,78
38047Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin31
38048Erteilung der Plakette nach 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin52 - 179
38049Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin16
38051Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin handelt21

16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), außer Kraft.

Berlin, den 28. November 2003
Müller Borsky-Tausch und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD
Liebich Klemm und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS

Druckversion vom Hundegesetz im PDF-Format

Kommentare

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Von: sonja (19.06.2006 15:36:34 Uhr)
E-Mail: sonja@vivamodels.com

hallo!!!

Von: maria (18.08.2005 12:43:43 Uhr)
E-Mail: mrlpe@freenet.de

Sollen wie in Calif. Beispiel nehmen. Jeder Kastrierte Hund zahlt weniger Steuern ,dafür kostet jeden nicht entfernte Hundekott (150,-$) Bußgeld

Von: lilly (12.07.2005 14:13:35 Uhr)

Das ist doch alles mist ich denke jeder hund kann beisen und nicht nur die so gesagten kampfhunde was ist das für ein leben für sie wo sollen sie rennen und spielen und immer der scheiss maulkorp kein wunder wen sie irre werden durch das ding und der gute schäferhund wo ist der auf der liste beist wie ein irrer und kommt nicht drauf man ist doch alles nur mist

Von: Verena (01.10.2004 14:31:05 Uhr)
E-Mail: verena_koehnke@web.de

all diese verordnungen bezwecken nicht das erwünschte ergebnis! ich halte einen hundeführerschein für sinnvoller, mit wesenstest der menschen, denn welche hunde sind agressiv?? es sind (meist) die hunde von agressiven menschen! stattdessen werden jetzt alle hundehalter dazu verdammt, sich mit menschen auseinanderzusetzen, die die bz als hauptlektre benutzen. ich drucke mir das gesetz aus und zeige es jedem, der es sehen will! somit kann mir niemand was! unser staat dreht mal wieder auf kosten der hundehalter durch! demnähst werden sie noch die hundeauslaufgebiete abschaffen!

Von: M . Hagedorn (10.09.2004 14:19:48 Uhr)
E-Mail: miche@kop5.de

Ich finde diese Politische Entscheidung ber Hundehaltung als Frechheit. Hat mal jemand drüber nachgedacht das durch eine permanente Leinenpflicht die Hunde
aggresiv werden können. Hunde sind es gewohnt frei zu laufen. ( Wolf )Wer kann es sich Leisten 3mal am Tag in ein Hundeauslaufgebiet zu fahren ? Von mir wird kein Ordungshüter je einen Euro sehen ! Das Reize ich Rechtlich aus bis zum letzten ! Mal sehen was das dem Staat kostet.

Von: Ibo (03.06.2004 00:33:55 Uhr)
E-Mail: ich@glaub-ich.com

mein Hund ist ganz lieb...der beisst nicht... ja, so erzählts jeder von seinem Hund (und ich glaube, dass derjenige es dann in dem Moment wirklich so meint). Erst wenn ein Gesicht zerbissen, wenn ein Mensch geschädigt, erst dann merktman, dass Tiere keine Spielzeuge sind....

Von: Roger (06.02.2004 22:06:53 Uhr)

Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter empfehlenswert, wenn man bedenkt was Gefährdungshaftung (kein Verschulden erforderlich) bedeutet.

Allerdings wird ein gesetzlicher Zwang dazu, zumal mit 1 Mio. Deckungssumme, die Preise für alle in die Höhe treiben.

Zum Vergleich: für KFZ sind Deckungssummen von 2,5 Mio. für Personen-, 500 tsd. für Sach- und gerade einmal 50 tsd. für Vermögensschäden gesetzl. vorgeschrieben.

Sind unsere Hunde in den letzten Jahren so verrückt geworden dass man ständig neue Verodnungen und Gesetze braucht? Wann kommt der Fahrradführerschein?

Von: Ingo Müller (14.12.2003 14:11:16 Uhr)
E-Mail: Bellamueller37@Hotmail.com

Alles Mist zu schreiben wähe, so denke ich jedenfalls, ist die einfacheste Lösung auf diesen Entwurf zu reagieren. Wie bereits von Anderen gesagt, muß hier eine sach-fachlichorientierte Diskussion her. Und zwar von vielen Seiten aus,Hundebesitzer-,feinde-freunde,Ordnungshüter,Juristen, Tierschutz/arzt, Psychologen u.ä. (so z.B. ist ein Hund für Menschen mit Depressionen der beste Freund. Aber auch Vereine, wie z.B. Leben mit Tiere , es gibt viele Menschen die mit ihrem Hund ehrenamtliche Arbeit in Pflegestationen,Krankenhäuser,Schulen usw. leisten,(Auch sogenante Kampfhunde leisten hier sehr gute Arbeit).
Einige Fragen auch von mir, wemm nützt ein Chip? Bei entlaufen bzw. Diebstahl vom Hund ist es ok. Aber, ich denke nicht das gerade die "schwarzen Scharfe" sich an die Chipverordnung halten würden. Wenn jeder Hund ein Chip hat dann muß auch jeder Polizist,Politesse,Ordnungshter usw. ein Lesegerät haben umd feststellen zu können ob die angegeben DAten von mir auch der Wirklichkeit entsprechen. Natrlich muß man auch die Handhabung der Geräte schulen. Und all das kostet Geld. Und ich denke Berlin hat keins mehr.
Hundehaftpflichtversicherung ist in Ordnung.Wie schnell kann sich ein Hund aus der Leine zwängen und verursacht dann eventuell ein Schaden.

ALso wie bereits betont, ich denke alle Beteiligten mssen an einen Tisch setzen.
Na, dann wau, wau Ingo und Maja aus berlin (www.bellashundewiese.de)

Von: andreas (11.12.2003 16:35:37 Uhr)
E-Mail: andreasic@web.de

Herzlichen Dank für den Entwurf des Berliner Hundegesetzes. Die Rasseliste ist ja wieder enthalten? Ich habe Zweifel, daß ein Hund sich an dieses Gesetz hält, wenn der Halter nicht die nötige Beachtung schenkt. Vorschlag: die Bezrike sollen fr die Durchsetzung entsprechende Lesestunden fr Vierbeiner einrichten, wo in Frage- Antwort-Spiel die einzelnen Paragraphen vieleicht auch beiden Seiten erläutert werden könnten und kontäre Standpunkte auszutauschen sind. Spätestens dann wird ein hohes Haus feststellen, was für Possen den Hundefreunden für Unbill darstellen.

Von: P.Anders (08.12.2003 18:29:18 Uhr)
E-Mail: hunfdefreund@sgsv-lvbb.de

Ich finde das neune HUndegesetz ist eine politische Entscheidung und keine Regelung nach der Gefährlichkeit von Hunden (Bitte die Beißstatistig aus dem Jahre 2000 nachlesen).
Zm Anderen würde es mich einmal interessieren, wo ich den Entwurf des Hundegesetzes von der CDU herbekommen kann. Sollten Sie diesen haben, währe ich IHnen dankbar, wenn Sie mir diesen zuschicken.

Von: peter (07.12.2003 12:52:19 Uhr)
E-Mail: peter@demstehter.de

...grins. und ich mach meine hundescheisse doch nicht weg...

Von: Lisa Erler (06.12.2003 18:59:11 Uhr)
E-Mail: www.erler-lisa.com

ALLES MIST !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!ALLES MIST !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!ALLES MIST !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Von: reinhard rassmes (26.06.2007 um 22:10 Uhr)
E-Mail: reinhardrassmes@alice-dsl.de

mein hund wurde von kindern ohne meine einwilligung bedrängt,und an der schnautze geschmusst,da hat er einen verwarnschnapper in die lippe gemacht.konnte nicht mehr schnell genug reagieren.schuld waren die kinder,und die mutter,die ihre aufsichtspflicht verletzt hatte.trotzdem bekam der hund und ich die schuld,und einen leinenzwang.finde das scheisse,immer ist der halter an einem unfall schuld,das schlimme war,seit 13 jahren gabs nie einen vorfall,und jetzt wird alles hochgespielt.hoffe da ich keine haftpflichtversicherung habe,nicht noch die kranckenhauskosten aufgebrummt zu bekommen.eigentlich gehöhren mansche kinder an die leine,die unerlaubterweise fremde hunde anfassen,ohne zu fragen.

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Von: reinhard (04.02.2008 um 21:37 Uhr)
E-Mail: reinhardrassmes@alice-dsl.de

hunde müssen friedlich erzogen sein ,daher keine gewalt gegen tiere und menschen,gewalt erzeugt hass und agressievität,bei tieren sowie bei menschen,deshalb ,die hand die füttert darf niemals schlagen

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