Übesicht

Verfassungsgericht beschäftigt sich mit Rassenlisten

Veröffentlicht: 06.11.2003 um 23:44:40 Uhr
Autor: Guido Zörner

Gestern fand vor dem Bundesverfassungsgericht die erste Verhandlung über das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde statt, das 2001 in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung sowie dem Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz erlassen wurde. Die 85 Beschwerdeführer sind Halter und vielfach auch Züchter von gefährlichen Hunden im Sinne des Gesetzes. Teilweise haben sie solche Hunde bisher im Ausland gekauft oder sie beabsichtigen, dies in Zukunft zu tun. Sie rügen daher die Verletzung ihrer Grundrechte und machen unter anderem geltend, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann.

Durch das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist auch das Tierschutzgesetz geändert worden, auf dessen Grundlage die Tierschutz-Hundeverordnung erlassen wurde. Diese definiert in § 11 den Begriff der Aggressionssteigerung bei Hunden und legt bestimmte Hunderassen fest, bei denen von einer solchen Aggressionssteigerung auszugehen ist. Schließlich wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ein neuer § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach werden die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden entgegen einem landesrechtlichen Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rassenlisten mehrerer Landeshundeverordnungen (Niedersachsen Juli 2002, Schleswig-Holstein Dezember 2002, Brandenburg August 2003) für unwirksam erklärt hat, planen die Länder nun ihre Verordnungen in ein Gesetz umzuwandeln, damit diese „gerichtsfester“ werden. Nun standen am Mittwoch jedoch nicht die Landeshundeverordnungen bzw. -gesetze vor dem Verfassungsgericht, sondern die Bundesgesetze / Verordnungen. Darin sind unter anderem ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen sowie für nach Landesrecht als gefährlich bestimmte Hunde, ferner Auskunftspflichten betroffener Personen, behördliche Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldtatbestände geregelt. Strafen sind auch für denjenigen vorgesehen, der ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

Dennoch stehen die Landesverordnungen und -gesetze auf dünnem Eis, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Verfassungsbeschwerde nachgibt. Denn die Landespolitiker berufen sich, wenn es um ihre Gesetze geht, auf das Bundesgesetz. Teilnehmer der Verhandlung berichten darüber, dass die Vertreter der Bundesregierung einen ziemlich peinlichen Eindruck hinterlassen haben: Antworten wurden widersprüchlich oder gar nicht beantwortet. Mit einem Urteil ist erst in einem viertel Jahr zu rechnen.

Quelle und weitere Informationen: http://www.bundesverfassungsgericht.de

Kommentare

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Von: Andre (19.11.2003 11:42:01 Uhr)
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Hallo, ich finde es ganz schön traurig, das es soweit kommen musste. Menschen die anderen Menschen was antun, werden auch nicht kastriert. Naja, ich hoffe mal das die Gesetze bald überarbeitet werden und es wieder zu gunsten der Hunde geht. Übrigens passieren mehr Beißunfälle mit kleinen Hunden wie Spitz etc. als mit den sogenannten Kampfhunden.

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