Dies ist die Geschäftsordnung der AG Grunewald des Vereins Hunde in Berlin e. V. in der Fassung vom 02.07.2009. Sie ergänzt die Satzung des Vereins.
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(1) Der Name der Arbeitsgruppe lautet: „Arbeitsgruppe Grunewald des Vereins Hunde in Berlin e. V.“, Abgekürzt: „AG Grunewald“ oder „AgGr“.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Neben dieser Geschäftsordnung und der Satzung des Vereins Hunde in Berlin e. V. sind die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Vorstandes von Hunde in Berlin e. V. für die Arbeitsgruppe bindend.
(1) Die Arbeitsgruppe setzt sich insbesondere für den Erhalt des Hundeauslaufgebietes im Grunewald in seiner ursprünglichen Form ein.
(2) Die Arbeitsgruppe fördert ein naturverträgliches Nutzungskonzept für das Auslaufgebiet im Grunewald.
(3) Die Arbeitsgruppe tritt als Interessenvertretung der Nutzer/innen des Hundeauslaufgebietes im Grunewald auf und leistet in ihrem Sinne Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
(1) Mitglieder der Arbeitsgruppe können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Aufgaben der Arbeitsgruppe und des Vereins zu unterstützen.
(2) Die unbefristete Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe wird erlangt gem. § 5 Abs. 4 und 5 der Satzung auf Beschluss der Vertretung der Arbeitsgruppe. Der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe wird abschließend in der Vereinssatzung geregelt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe ist als aktives Mitglied oder als Fördermitglied möglich.
(4) Aktive Mitglieder entrichten gem. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag und verpflichten sich, mindestens eine volle Stunde Arbeitsleistung im Sinne der Aufgaben der Arbeitsgruppe zu leisten.
(5) Fördermitglieder entrichten gem. § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung den vollen Mitgliedsbeitrag. Sie sind von der Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen, befreit.
(1) Die Mitglieder wählen auf einer jährlich statt findenden Jahreshauptversammlung eine/n Vertreter/in und eine/n stellvertretende/n Vertreter/in. Die Wahl erfolgt entgegen § 5 Abs. 4 geheim mit Stimmzetteln.
(2) Die/der Vertreter/in vertritt die Interessen der Arbeitsgruppe innerhalb und außerhalb des Vereins im Rahmen der Aufgaben der Arbeitsgruppe.
(3) Die/der Vertreter/in ist insbesondere zuständig für
(4) Die kommissarische Vertretung erfolgt durch den Vorstand.
(1) Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder der Arbeitsgruppe findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Arbeitsgruppe erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ aller Arbeitsgruppenmitglieder hat die/der Vertreter/in binnen 3 Wochen eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgruppe einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(3) Versammlungen der Arbeitsgruppe werden von der/dem Vertreter/in der Arbeitsgruppe schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Bei
(4) Die Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird von einer/einem Vertreter/in der Arbeitsgruppe geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Auf der Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ein/e Protokollführer/in gewählt.
(6) Der Vorstand des Vereins ist über jede Versammlung mit Terminangabe und Tagesordnung zu informieren.
(1) Ein Mitgliedsbeitrag, der über den in der Satzung fest gelegten Grundmitgliedsbeitrag hinaus geht, steht der Arbeitsgruppe für die Umsetzung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Gleiches gilt für Spenden und sonstigen Zuwendungen, die an die Arbeitsgruppe gerichtet sind.
(2) Mitgliedsbeiträge, die von der Arbeitsgruppe erhoben werden, fallen zusätzlich zu dem Grundmitgliedsbeitrag gem. § 21 Abs. 2 der Satzung an.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt € 1,– pro Monat.
(4) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt € 4,– pro Monat.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds. Ein Anspruch auf eine Inrechnungstellung des Mitgliedsbeitrages besteht nicht.
(6) Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist grundsätzlich freiwillig. Entstehen dem Verein Kosten durch Rücklastschriften, werden diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(7) Die Arbeitsgruppe hat keinen Anspruch an Mitteln, die anderen Organen zur Verfügung gestellt wurden.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Verwaltungsrates in Kraft.